Das Grundstück grenzt im Nordosten und Südosten (jenseits der Straße) an Wohnbebauung, die Medien liegen in der Straße an.
Vorgeschichte:
1974 bestätigte der Rat des Bezirkes Dresden, dass es sich bei unserem Objekt um Bauland handelt.
Die aktuelle...
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Das Grundstück grenzt im Nordosten und Südosten (jenseits der Straße) an Wohnbebauung, die Medien liegen in der Straße an.
Vorgeschichte:
1974 bestätigte der Rat des Bezirkes Dresden, dass es sich bei unserem Objekt um Bauland handelt.
Die aktuelle Flurkarte weist den oberen Teil des Grundstücks als Wohnbaufläche aus, im aktuellen Grundbuchauszug ist er mit Wirtschaftsart "Gebäude- und Freifläche" bezeichnet.
2018 wollte die Eigentümerseite das Flurstück seiner Bestimmung zuführen und die Lücke zwischen der vorhandenen Bebauung und dem angrenzenden öffentlichen Weg mit einem Einfamilienhaus bebauen. Der Antrag wurde 2019 abgelehnt, weil sich das Objekt im Außenbereich befindet und der geforderte Abstand von 30 m zum Wald auf dem Nachbargrundstück unterschritten wird. Dabei handelt es sich jedoch gar nicht um Wald, sondern um Wildwuchs - in der Flurkarte ist für dieses Flurstück dementsprechend "Landwirtschaftsfläche" ausgewiesen. Zudem besteht keine Baumsturzgefahr, denn stürzende Bäume folgen bekanntlich der Erdanziehungskraft, fallen also in Hanglagen den Berg hinab und nicht zur Seite. Seit 2020 sieht der Flächennutzungplan der Stadt Dresden forstwirtschaftliche Nutzung vor.
Nach unseren Informationen ist es jedoch nicht völlig ausgeschlossen, hier eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus zu erhalten, wenn man es 30 m vom "Wald" entfernt am Nordostrand des Grundstücks errichtet. Der Nachbar würde einer Grenzbebauung zustimmen. Details zum Errichten von Gartenhäusern finden Sie z.B. unter https://gartenzone.de/gartenhaus/baugenehmigung/sachsen/.
Das Grundstück grenzt im Nordosten und Südosten (jenseits der Straße) an Wohnbebauung, die Medien liegen in der Straße an.
Vorgeschichte:
1974 bestätigte der Rat des Bezirkes Dresden, dass es sich bei unserem Objekt um Bauland handelt.
Die aktuelle Flurkarte weist den oberen Teil des Grundstücks als Wohnbaufläche aus, im aktuellen Grundbuchauszug ist er mit Wirtschaftsart "Gebäude- und Freifläche" bezeichnet.
2018 wollte die Eigentümerseite das Flurstück seiner Bestimmung zuführen und die Lücke zwischen der vorhandenen Bebauung und dem angrenzenden öffentlichen Weg mit einem Einfamilienhaus bebauen. Der Antrag wurde 2019 abgelehnt, weil sich das Objekt im Außenbereich befindet und der geforderte Abstand von 30 m zum Wald auf dem Nachbargrundstück unterschritten wird. Dabei handelt es sich jedoch gar nicht um Wald, sondern um Wildwuchs - in der Flurkarte ist für dieses Flurstück dementsprechend "Landwirtschaftsfläche" ausgewiesen. Zudem besteht keine Baumsturzgefahr, denn stürzende Bäume folgen bekanntlich der Erdanziehungskraft, fallen also in Hanglagen den Berg hinab und nicht zur Seite. Seit 2020 sieht der Flächennutzungplan der Stadt Dresden forstwirtschaftliche Nutzung vor.
Nach unseren Informationen ist es jedoch nicht völlig ausgeschlossen, hier eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus zu erhalten, wenn man es 30 m vom "Wald" entfernt am Nordostrand des Grundstücks errichtet. Der Nachbar würde einer Grenzbebauung zustimmen. Details zum Errichten von Gartenhäusern finden Sie z.B. unter https://gartenzone.de/gartenhaus/baugenehmigung/sachsen/.