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Geldwäsche
Der Immobilienmakler ist nach § § 1, 2 Abs. 1 Nr. 10, 4 Abs. 3
Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, vor Begründung einer
Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu
überprüfen. Hierzu ist es erforderlich, dass die relevanten Daten Ihres
Personalausweises festgehalten werden – beispielsweise mittels einer Kopie.
Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht vor, dass der Makler die Kopien bzw.
Unterlagen fünf Jahre aufbewahren muss.
Haftung
Es wird darauf hingewiesen, dass die Objektinformationen, Unterlagen, Pläne
etc. vom Eigentümer stammen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Angaben wird daher vom Makler nicht übernommen.