Es handelt sich um ein ca. 1.130 qm Sonnengrundstück mit ca. 22 Meter Straßenfront, welches 1958 mit einem Einfamilienhaus bebaut wurde.
Das Haus befindet sich in einem gepflegten Gesamtzustand. Es wurde 1991 umgebaut und komplett modernisiert und...
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Es handelt sich um ein ca. 1.130 qm Sonnengrundstück mit ca. 22 Meter Straßenfront, welches 1958 mit einem Einfamilienhaus bebaut wurde.
Das Haus befindet sich in einem gepflegten Gesamtzustand. Es wurde 1991 umgebaut und komplett modernisiert und mit einer Dachaufstockung versehen.
Es bietet sich eher an, das Grundstück mit einer 3-geschossigen Architektenvilla mit ca. 540 qm Wohnfläche neu zu bebauen. Für das Grundstück gilt der Bebauungsplan IX-193. Das Grundstück liegen im allgemeinen Wohngebiet mit einer zulässigen 0,2 GRZ (ca. 226 qm bebaute Grundfläche bzw. 181 qm Wohnfläche im EG, 1.OG & 2 OG) und einer GFZ von 0,4+ 25% Überschreitung für Aufenthaltsräume in Nichtvollgeschossen!
Es bietet sich ebenso ideal an, das Grundstück in der Länge zu teilen und mit zwei Häusern in Grenzbebauung zu bebauen.
Eine Bindung an einen Bauträger oder Haushersteller ist nicht gegeben. Die Abrisskosten für das bestehende Gebäude und die Vermessungs- & Teilungskosten sind von den Käufern zu tragen.
Das Objekt wäre sofort bezugsfrei.
Es handelt sich um ein ca. 1.130 qm Sonnengrundstück mit ca. 22 Meter Straßenfront, welches 1958 mit einem Einfamilienhaus bebaut wurde.
Das Haus befindet sich in einem gepflegten Gesamtzustand. Es wurde 1991 umgebaut und komplett modernisiert und mit einer Dachaufstockung versehen.
Es bietet sich eher an, das Grundstück mit einer 3-geschossigen Architektenvilla mit ca. 540 qm Wohnfläche neu zu bebauen. Für das Grundstück gilt der Bebauungsplan IX-193. Das Grundstück liegen im allgemeinen Wohngebiet mit einer zulässigen 0,2 GRZ (ca. 226 qm bebaute Grundfläche bzw. 181 qm Wohnfläche im EG, 1.OG & 2 OG) und einer GFZ von 0,4+ 25% Überschreitung für Aufenthaltsräume in Nichtvollgeschossen!
Es bietet sich ebenso ideal an, das Grundstück in der Länge zu teilen und mit zwei Häusern in Grenzbebauung zu bebauen.
Eine Bindung an einen Bauträger oder Haushersteller ist nicht gegeben. Die Abrisskosten für das bestehende Gebäude und die Vermessungs- & Teilungskosten sind von den Käufern zu tragen.
Das Objekt wäre sofort bezugsfrei.