Das Grundstück kann gemäß § 34 Baugesetzbuch bebaut werden - das bedeutet: gemäß umliegender Bebauung. Diese wäre mit dem Bauamt abzustimmen. Die Trauf- und Firsthöhen müssen entsprechend eingehalten werden, die Bebauung ist sehr vielfältig.
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Das Grundstück kann gemäß § 34 Baugesetzbuch bebaut werden - das bedeutet: gemäß umliegender Bebauung. Diese wäre mit dem Bauamt abzustimmen. Die Trauf- und Firsthöhen müssen entsprechend eingehalten werden, die Bebauung ist sehr vielfältig.
Für diesen Bereich existiert kein Bebauungsplan.
Der hintere Grundstücksbereich darf aller Voraussicht nach weiterhin nicht bebaut werden.
Von der linken Grundstücksgrenze muß bei einer Neubebauung ein Abstand von mindestens 1,50 m von den Baumtraufen des Knicks gehalten werden. Man könnte aber die Altsubstanz mit Bestandsschutz weiter nutzen und ausbauen.
Das Grundstück ist bebaut mit zwei kleinen Einfamilienhäusern, die noch wohnlich genutzt werden (können). Auf dem hinteren Grundstück befinden sich Garagen und Schuppen.