Wir weisen darauf hin, dass der tatsächliche Verkaufspreis vom Angebotspreis abweichen kann, sollte ein Interessent einen anderen Preis bieten.
Preisangebote werden erst nach ordentlicher Besichtigung und Vorlage einer Finanzierungsbestätigung...
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Wir weisen darauf hin, dass der tatsächliche Verkaufspreis vom Angebotspreis abweichen kann, sollte ein Interessent einen anderen Preis bieten.
Preisangebote werden erst nach ordentlicher Besichtigung und Vorlage einer Finanzierungsbestätigung entgegen genommen.
Wir deklarieren das Haus als Abrissobjekt, daher ist kein Energieausweis notwendig.
Wird ein abrissreifes Bestandsgebäude angeboten, besteht keine Verpflichtung, den potenziellen Käufern einen Energieausweis auf Verlangen vorzulegen. Die Bundesregierung hat in ihrer Begründung zum Beschluss der EnEV 2007 - zum § 16 Absatz 2 - diesen Fall speziell erwähnt, wie folgt:
"Wird ein Gebäude im Hinblick auf einen bevorstehenden Abriss veräußert, wäre es offensichtlich zweckwidrig, einen Energieausweis zu verlangen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung".
Wir weisen darauf hin, dass der tatsächliche Verkaufspreis vom Angebotspreis abweichen kann, sollte ein Interessent einen anderen Preis bieten.
Preisangebote werden erst nach ordentlicher Besichtigung und Vorlage einer Finanzierungsbestätigung entgegen genommen.
Wir deklarieren das Haus als Abrissobjekt, daher ist kein Energieausweis notwendig.
Wird ein abrissreifes Bestandsgebäude angeboten, besteht keine Verpflichtung, den potenziellen Käufern einen Energieausweis auf Verlangen vorzulegen. Die Bundesregierung hat in ihrer Begründung zum Beschluss der EnEV 2007 - zum § 16 Absatz 2 - diesen Fall speziell erwähnt, wie folgt:
"Wird ein Gebäude im Hinblick auf einen bevorstehenden Abriss veräußert, wäre es offensichtlich zweckwidrig, einen Energieausweis zu verlangen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung".