Das Wohnhaus ist voll unterkellert und durch die "Pultdach-Dachform" entsteht auch im Dachgeschoss relativ viel Wohnfläche. Wohnhaus, Nebengebäude und Grundstück sind in den letzten Jahren nicht instandgehalten worden - umfangreiche...
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Das Wohnhaus ist voll unterkellert und durch die "Pultdach-Dachform" entsteht auch im Dachgeschoss relativ viel Wohnfläche. Wohnhaus, Nebengebäude und Grundstück sind in den letzten Jahren nicht instandgehalten worden - umfangreiche Sanierungsmaßnahmen sind notwendig.
- Teils bauzeittypische Ausstattung (u.a. Rippenheizkörper in Nischen, ältere Elektrik)
- Isolierverglaste Holzfenster - teils mit Außenrollläden (unterschiedliche Bauzeiten)
- Mehrfach aufgedoppelter Fußboden im Erdgeschoss
- Wintergartenanbau (es ist nicht bekannt, ob eine Baugenehmigung dafür vorliegt)
- Badezimmer im Erdgeschoss mit Waschbecken, Toilette und Badewanne
- Badezimmer im Dachgeschoss mit Waschbecken, Toilette, Badewanne und Dusche
- Unterschiedliche Fußbodenbeläge: PVC, Fliesen, Teppich, Holz
- Ehemaliger Partyraum im Keller.
Feuchtigkeitserscheinungen sind in den Räumlichkeiten und im Keller erkennbar. Diverse Räume sind vertäfelt, so dass der Zustand der Wände nicht erkennbar ist.
Bei älteren Häusern empfehlen wir immer eine Überprüfung des Dachstuhls durch eine Fachfirma.
Haustechnik: Ölzentralheizung (1987 - Stahltanks im Keller), öffentliches Wasser, Elektrizität, Kanalisation. Heizungsanlagen, die über 30 Jahre alt sind, müssen in der Regel bei Eigentümerwechsel ausgetauscht werden.
Übergabe: Das Hausgrundstück ist nicht mehr bewohnt. Da es sich um eine gerichtliche Betreuung handelt, muss das Gericht den Kaufvertrag genehmigen. Die Abwicklung des Vertrages und die Übergabe können sich dadurch verzögern!
Bebaubarkeit: Das Grundstück befindet sich nicht innerhalb eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes sondern im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch. Eine Bebauung in mehreren Bautiefen ist aus gemeindlicher Sicht unzulässig. Eine angemessene Erweiterung der Bestandsgebäude auf bis zu zwei Wohneinheiten wäre - nach Rücksprache - zulässig. Ein Ersatzneubau ist nur zulässig, wenn der Antragsteller mindestens drei Jahre in dem Haus gewohnt hat.
Das Wohnhaus ist voll unterkellert und durch die "Pultdach-Dachform" entsteht auch im Dachgeschoss relativ viel Wohnfläche. Wohnhaus, Nebengebäude und Grundstück sind in den letzten Jahren nicht instandgehalten worden - umfangreiche Sanierungsmaßnahmen sind notwendig.
- Teils bauzeittypische Ausstattung (u.a. Rippenheizkörper in Nischen, ältere Elektrik)
- Isolierverglaste Holzfenster - teils mit Außenrollläden (unterschiedliche Bauzeiten)
- Mehrfach aufgedoppelter Fußboden im Erdgeschoss
- Wintergartenanbau (es ist nicht bekannt, ob eine Baugenehmigung dafür vorliegt)
- Badezimmer im Erdgeschoss mit Waschbecken, Toilette und Badewanne
- Badezimmer im Dachgeschoss mit Waschbecken, Toilette, Badewanne und Dusche
- Unterschiedliche Fußbodenbeläge: PVC, Fliesen, Teppich, Holz
- Ehemaliger Partyraum im Keller.
Feuchtigkeitserscheinungen sind in den Räumlichkeiten und im Keller erkennbar. Diverse Räume sind vertäfelt, so dass der Zustand der Wände nicht erkennbar ist.
Bei älteren Häusern empfehlen wir immer eine Überprüfung des Dachstuhls durch eine Fachfirma.
Haustechnik: Ölzentralheizung (1987 - Stahltanks im Keller), öffentliches Wasser, Elektrizität, Kanalisation. Heizungsanlagen, die über 30 Jahre alt sind, müssen in der Regel bei Eigentümerwechsel ausgetauscht werden.
Übergabe: Das Hausgrundstück ist nicht mehr bewohnt. Da es sich um eine gerichtliche Betreuung handelt, muss das Gericht den Kaufvertrag genehmigen. Die Abwicklung des Vertrages und die Übergabe können sich dadurch verzögern!
Bebaubarkeit: Das Grundstück befindet sich nicht innerhalb eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes sondern im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch. Eine Bebauung in mehreren Bautiefen ist aus gemeindlicher Sicht unzulässig. Eine angemessene Erweiterung der Bestandsgebäude auf bis zu zwei Wohneinheiten wäre - nach Rücksprache - zulässig. Ein Ersatzneubau ist nur zulässig, wenn der Antragsteller mindestens drei Jahre in dem Haus gewohnt hat.