+ Vermietete Ladenfläche im EG (Mietvertrag von 2014)
+ 1.OG, Leerstehende große Bürofläche mit zwei Eingängen (seit 2005 leerstehend)
+ 1.OG. Leerstehende große Lagerfläche, früher von Lebensmittelmarkt im EG genutzt.
+ 2.OG, Leerstehende 4-Zimmer...
mehr lesen
+ Vermietete Ladenfläche im EG (Mietvertrag von 2014)
+ 1.OG, Leerstehende große Bürofläche mit zwei Eingängen (seit 2005 leerstehend)
+ 1.OG. Leerstehende große Lagerfläche, früher von Lebensmittelmarkt im EG genutzt.
+ 2.OG, Leerstehende 4-Zimmer Wohnung sowie leerstehendes Apartment (seit 2023 leerstehend)
+ 3.OG, Leerstehende 4-Zimmer Wohnung (seit 2023 leerstehend)
+ Kleines Rückgebäude mit Garten (EG, OG, DG), vermietet seit 1998
+ Drei Einzelgaragen sowie ein überdachter Einzelstellplatz
Das Baurecht des Gesamtgrundstücks richtet sich nach § 34 BauGB (Nachbarschaftsbebauung). Hierzu zählen allen voran die Wandhöhe, die überbaute Grundfläche sowie die Geschossigkeit.
Bei einem Bauantrag ist zu beachten, dass aufgrund des Ensembleschutzes und Bodendenkmals auch immer ein Antrag auf denkmalpflegerische Erlaubnis mit zu beantragen ist.
Auflagen der unteren Denkmalschutzbehörde sind ebenfalls zu beachten.
*Ein Bodendenkmal ist ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte (Denkmal).
Dazu zählen Überreste früherer Befestigungsanlagen, Siedlungen, Kult- und Bestattungsplätze, Produktionsstätten, Wirtschaftsbetriebe, Verkehrswege, Grenzziehungen und allgemeine archäologische Fundstellen. Bodendenkmäler sind danach im Boden oder auch in einem Gewässer verborgene bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen (auch tierischen und pflanzlichen) Lebens handelt. Ausgrabungen, Befunde und Funde sind Hauptquellen der wissenschaftlichen Erkenntnis zu diesen Denkmälern.
*Um die Erhaltung einer Gruppe von Gebäuden, die räumlich und architektonisch im Zusammenspiel historisch erhaltenswert erscheinen, geht es bei dem denkmalpflegerischen Begriff "Ensembleschutz". Dies kann sich auf Straßenzüge, einen Platz oder ein Stadtviertel beziehen. Alle von außen sichtbaren Veränderungen an Fassade und Dach müssen daher von den Denkmalbehörden genehmigt werden. Dies betrifft auch Bauteile die laut Bauordnung des jeweiligen Landes nicht genehmigungspflichtig wären.
*Laut Google-Recherche
Das Gebäude hat eine Gasheizung (Etagenheizung).
+ Vermietete Ladenfläche im EG (Mietvertrag von 2014)
+ 1.OG, Leerstehende große Bürofläche mit zwei Eingängen (seit 2005 leerstehend)
+ 1.OG. Leerstehende große Lagerfläche, früher von Lebensmittelmarkt im EG genutzt.
+ 2.OG, Leerstehende 4-Zimmer Wohnung sowie leerstehendes Apartment (seit 2023 leerstehend)
+ 3.OG, Leerstehende 4-Zimmer Wohnung (seit 2023 leerstehend)
+ Kleines Rückgebäude mit Garten (EG, OG, DG), vermietet seit 1998
+ Drei Einzelgaragen sowie ein überdachter Einzelstellplatz
Das Baurecht des Gesamtgrundstücks richtet sich nach § 34 BauGB (Nachbarschaftsbebauung). Hierzu zählen allen voran die Wandhöhe, die überbaute Grundfläche sowie die Geschossigkeit.
Bei einem Bauantrag ist zu beachten, dass aufgrund des Ensembleschutzes und Bodendenkmals auch immer ein Antrag auf denkmalpflegerische Erlaubnis mit zu beantragen ist.
Auflagen der unteren Denkmalschutzbehörde sind ebenfalls zu beachten.
*Ein Bodendenkmal ist ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte (Denkmal).
Dazu zählen Überreste früherer Befestigungsanlagen, Siedlungen, Kult- und Bestattungsplätze, Produktionsstätten, Wirtschaftsbetriebe, Verkehrswege, Grenzziehungen und allgemeine archäologische Fundstellen. Bodendenkmäler sind danach im Boden oder auch in einem Gewässer verborgene bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen (auch tierischen und pflanzlichen) Lebens handelt. Ausgrabungen, Befunde und Funde sind Hauptquellen der wissenschaftlichen Erkenntnis zu diesen Denkmälern.
*Um die Erhaltung einer Gruppe von Gebäuden, die räumlich und architektonisch im Zusammenspiel historisch erhaltenswert erscheinen, geht es bei dem denkmalpflegerischen Begriff "Ensembleschutz". Dies kann sich auf Straßenzüge, einen Platz oder ein Stadtviertel beziehen. Alle von außen sichtbaren Veränderungen an Fassade und Dach müssen daher von den Denkmalbehörden genehmigt werden. Dies betrifft auch Bauteile die laut Bauordnung des jeweiligen Landes nicht genehmigungspflichtig wären.
*Laut Google-Recherche
Das Gebäude hat eine Gasheizung (Etagenheizung).