Es gilt der Bebauungsplan „Eisenhofen Nr. 41, Flurstück 1105“ vom 15.06.1999, ergänzt am 13.03.2000 und zuletzt geändert vom Gemeinderatsbeschluß vom 05.12.2000, mit der 1. Änderung vom 21.01.2020 sowie einer 2. Änderung vom 22.06.2021, wie folgt:
oWo...
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Es gilt der Bebauungsplan „Eisenhofen Nr. 41, Flurstück 1105“ vom 15.06.1999, ergänzt am 13.03.2000 und zuletzt geändert vom Gemeinderatsbeschluß vom 05.12.2000, mit der 1. Änderung vom 21.01.2020 sowie einer 2. Änderung vom 22.06.2021, wie folgt:
oWohngebäude
oII Vollgeschosse
oWH traufseitig:
-Typ 1: DN 38° - 43°: max. 4,50 m
-Typ 2: DN 22° - 28°: mind. 6,0 m bis max. 6,50 m
oGesamthöhe max. 9,0 m
oHöhenbezug: gemessen ab OK RFB des EG. Dieser darf max. 30 cm über oder unter dem höchstgelegenen Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit der privaten Straßenverkehrsfläche, gemessen in Fahrbahnmitte, liegen
oGiebelbreite max. 11,5 m
oMax. GR 170 m² je Hauptgebäude innerhalb des Bauraumes
oMax. GRZ 0,4 (gem. § 16, § 17 und § 19 BauNVO):
Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14, baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die vorg. Grundflächen bis zu 50 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8
oBaugrenze:
-Zwischen Baugrenze und der festgesetzten Verkehrsfläche sind Garagen und Carports nicht zulässig
-eine Überschreitung darf durch Balkone, Erker und Vordächer max. 1,5 m betragen
-Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind außerhalb zulässig, sofern GR = max. 10 m²
und WH = max. 3,0 m. Abstand zur angrenzenden privaten Straßenverkehrsfläche mind. ½ WH. Entlang der Bischof-Neuhäusler-Str. sind in 3m Entfernung keine Nebenanlagen mit einer Höhe von über 1,30 m zulässig
oZulässig sind
-Gauben b max. 1,50 m, Abstand von Außenkante Dach mind. 2,0 m, Abstand untereinander mind. 1,0 m
-Standgiebel (um bis 0,5 m vor die Fassade tretende Giebelbauten auf max. 1/3 der Wandlänge je Dachseite) darf die WH immer max. 6,50 m betragen
Firste müssen mind. 1,0 m unter dem Hauptfirst liegen
-Abstandsflächen:
oBebauungsplan in der 1. Änderung vom 21.01.2020, in Kraft getreten am 27.01.2020: „Es gilt die Abstandsflächenregelung gemäß Art. 6 BayBO in der jeweils aktuellen Fassung“
oDer Bebauungsplan in der 2. Änderung vom 22.06.2021 wurde nicht hinsichtlich der Regelung der Abstandsflächen ergänzt
Es gilt der Bebauungsplan „Eisenhofen Nr. 41, Flurstück 1105“ vom 15.06.1999, ergänzt am 13.03.2000 und zuletzt geändert vom Gemeinderatsbeschluß vom 05.12.2000, mit der 1. Änderung vom 21.01.2020 sowie einer 2. Änderung vom 22.06.2021, wie folgt:
oWohngebäude
oII Vollgeschosse
oWH traufseitig:
-Typ 1: DN 38° - 43°: max. 4,50 m
-Typ 2: DN 22° - 28°: mind. 6,0 m bis max. 6,50 m
oGesamthöhe max. 9,0 m
oHöhenbezug: gemessen ab OK RFB des EG. Dieser darf max. 30 cm über oder unter dem höchstgelegenen Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit der privaten Straßenverkehrsfläche, gemessen in Fahrbahnmitte, liegen
oGiebelbreite max. 11,5 m
oMax. GR 170 m² je Hauptgebäude innerhalb des Bauraumes
oMax. GRZ 0,4 (gem. § 16, § 17 und § 19 BauNVO):
Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14, baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die vorg. Grundflächen bis zu 50 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8
oBaugrenze:
-Zwischen Baugrenze und der festgesetzten Verkehrsfläche sind Garagen und Carports nicht zulässig
-eine Überschreitung darf durch Balkone, Erker und Vordächer max. 1,5 m betragen
-Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind außerhalb zulässig, sofern GR = max. 10 m²
und WH = max. 3,0 m. Abstand zur angrenzenden privaten Straßenverkehrsfläche mind. ½ WH. Entlang der Bischof-Neuhäusler-Str. sind in 3m Entfernung keine Nebenanlagen mit einer Höhe von über 1,30 m zulässig
oZulässig sind
-Gauben b max. 1,50 m, Abstand von Außenkante Dach mind. 2,0 m, Abstand untereinander mind. 1,0 m
-Standgiebel (um bis 0,5 m vor die Fassade tretende Giebelbauten auf max. 1/3 der Wandlänge je Dachseite) darf die WH immer max. 6,50 m betragen
Firste müssen mind. 1,0 m unter dem Hauptfirst liegen
-Abstandsflächen:
oBebauungsplan in der 1. Änderung vom 21.01.2020, in Kraft getreten am 27.01.2020: „Es gilt die Abstandsflächenregelung gemäß Art. 6 BayBO in der jeweils aktuellen Fassung“
oDer Bebauungsplan in der 2. Änderung vom 22.06.2021 wurde nicht hinsichtlich der Regelung der Abstandsflächen ergänzt