Man setzt sich gerade gemütlich mit der Teetasse und einem guten Buch in den Sessel, da schallt laute Musik aus der Nachbarwohnung, auf der Baustelle vor dem Haus dröhnt der Presslufthammer, der Nachbar oben schmeißt den Staubsauger an und im Garten spielen die Nachbarskinder lautstark. Da ist es schnell vorbei mit der Entspannung. Was hier leicht übertrieben beschrieben wird, wirft einige Fragen auf: Wie viel Lärm müssen Mieter hinnehmen? Was können Sie tun, wenn sie sich gestört fühlen? Und wer ist der richtige Ansprechpartner? Jedoch sollten Mieter umgekehrt auch wissen, wie viel Lautstärke sie verursachen dürfen. Wie laut darf die Geburtstagsparty ausfallen und wann darf man den Rasen mähen?
Das Thema Lärm in der Mietwohnungen ist ein kein einfaches. Denn genaue gesetzliche Vorgaben gibt es hier an vielen Stellen nicht. Deshalb müssen sich immer wieder Gerichte mit Lärmbelästigungen beschäftigen und kommen mitunter zu unterschiedlichen Urteilen. Klar ist: Erheblichen Lärm müssen Mieter nicht hinnehmen. Und wer Lärm verursacht, der andere erheblich belästigt, der begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann ein Bußgeld aufgebrummt bekommen.
Stellt sich also die Frage, ab wann Lärm als Lärmbelästigung eingestuft wird. Und hier wird es kompliziert. Denn das hängt nicht nur von der eigentlichen Lautstärke – also der Dezibel-Zahl – ab. Es kommt auch darauf an, was die Lärmquelle ist, zu welcher Uhrzeit und wo der Lärm entsteht und auch ob es sich bei dem Haus um einen Alt- oder einen Neubau handelt. Denn hier gelten unterschiedliche Vorschriften zum Schallschutz. Auf die Bedeutung der einzelnen Lärmquellen gehen wir weiter unten genauer ein. Hier noch kurz zu den Uhrzeiten – denn dazu gibt es klare gesetzliche Regelungen: die Ruhezeiten.
Der Gesetzgeber gibt Ruhezeiten vor, in denen Nachbarn nicht durch Geräusche gestört werden dürfen. Die Ruhezeiten können sich von Bundesland zu Bundesland oder auch von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden. In der Regel gilt jedoch eine Nachtruhe von 22 bis 6 oder 7 Uhr. Außerdem gelten Sonn- und Feiertage ganztägig als Ruhetage. Anders als oft gedacht, gibt es keine gesetzlich verankerte Mittagsruhe. In den Ruhezeiten müssen Mieter die Lautstärke in ihrer Wohnung auf Zimmerlautstärke reduzieren. Es ist jedoch nicht klar geregelt, was Zimmerlautstärke ist. Deshalb müssen sich Gerichte auch immer wieder damit auseinandersetzen, was während der Ruhezeiten erlaubt ist und was nicht. Das Oberlandesgericht Köln entschied beispielsweise, dass eine Waschmaschine während der Ruhezeiten laufen darf, ein Staubsauger dagegen nicht [ Az. 16 Wx 165/00].
Für laute Gartengeräte gelten strengere gesetzliche Vorgaben. Rasenmäher, Laubbläser, Heckenscheren und Co. müssen an Werktagen vor 9 Uhr, zwischen 13 und 15 Uhr und ab 20 Uhr im Schuppen bleiben. An Sonn- und Feiertagen dürfen sie gar nicht benutzt werden.
Gut zu wissen: Bei der Frage, welche Ruhezeiten gelten, sollten Mieter auch einen Blick in den Mietvertrag und die Hausordnung werfen. Denn Vermieter können die gesetzlichen Vorgaben in der Hausordnung verschärfen. Hier kann beispielsweise eine Mittagsruhe festgelegt werden oder die Nachtruhe startet schon um 20 Uhr. Mieter müssen sich dann an die Regelungen in der Hausordnung halten.
Kommt es zu einer Lärmbelästigung durch Nachbarn empfiehlt es sich, zunächst das Gespräch zu suchen. Eventuell sind sich die Nachbarn gar nicht bewusst, wie laut sie sind oder dass ein bestimmtest Geräusch störend ist. Ist ein Gespräch nicht möglich und wiederholen sich die Ruhestörungen, ist der Vermieter der nächste Ansprechpartner. Ein Vermieter muss dafür sorgen, dass seine Mieter die Wohnung ohne Mängel nutzen können. Und Lärm kann ein Mangel sein. Das bedeutet, der Vermieter muss handeln. Bleibt der Lärm dennoch weiter bestehen, kann das eventuell dazu führen, dass der Mieter die Miete mindern darf. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Lärm auch wirklich objektiv besteht und störend ist, oder ob der Mieter nur überempfindlich reagiert. Eine andere Möglichkeit – die in bestimmten Fällen in Betracht kommt – ist es, sich an Ordnungsamt oder Polizei zu wenden. Auch diese schreiten bei Ruhestörungen ein.
Ob Lärm in der Mietwohnung zu hören sein darf und wie laut, hängt wie gesagt in nicht unerheblichem Maße von der Quelle des Lärms ab:
Lärm durch Trittschall ist ein häufiges Streitthema. Niemand möchte ständig hören, wie der Nachbar oben durch seine Wohnung läuft oder wie dessen Stuhlbeine über den Boden schrammen. Hier gilt: Man wird diese Geräusche hinnehmen müssen. Bis zu welcher Lautstärke hängt davon ab, ob sich die Wohnungen in einem Alt- oder einem Neubau befinden. Bei Neubauten gelten die aktuellen Richtlinien zum Schallschutz, nach denen man sich richten kann. Bewohner von Altbauten werden ein Mehr an Lautstärke hinnehmen müssen.
In manchen hellhörigen Häusern kommt es vor, dass man den Nachbarn gezwungenermaßen beim Duschen, Baden oder gar dem Toilettengang zuhören muss. Auch wenn es stört, kann man diese Dinge den Nachbarn kaum verbieten, auch nicht zu den Ruhezeiten. Stören diese Geräusche jedoch sehr, macht es Sinn, den Vermieter zu informieren. Eventuell kann geprüft werden, ob bauliche Mängel vorliegen und ob deren Behebung das Problem löst. Im Extremfall kann ein solcher Mangel zu einer Mietminderung berechtigen. So urteilte das Amtsgericht Berlin [ Az. 67 S 335/08], dass ein Mieter seine Miete um zehn Prozent mindern durfte, weil er im Wohnzimmer mithören musste, wenn der Nachbar im Stehen urinierte.
Kinder dürfen spielen – in der Wohnung, aber auch im Hof oder Garten. Mieter müssen die Geräusche hinnehmen, die durch das Spielen von Kindern entstehen – es sein denn, sie werden zu einer unzumutbaren Störung. Außerdem müssen Eltern darauf achten, dass ihre Kinder sich in den Ruhezeiten leiser verhalten. Jedoch kann man natürlich keinem Kind verbieten, auch sonntags zu spielen.
Lärm, der von Haustieren ausgeht, ist immer wieder ein Grund für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Während der Hund, der gelegentlich bellt, hingenommen werden muss, müssen Mieter ständiges Hundegebell nicht ertragen. Auch hier ist wieder der Vermieter der richtige Ansprechpartner. Er kann im Extremfall die Erlaubnis zurücknehmen, dass der Hundebesitzer den Hund in der Wohnung halten darf. Dabei muss er jedoch abwägen, welche Bedürfnisse schwerer wiegen. Die des Hundehalters, seinen Hund zu behalten oder die des Nachbarn, der ungestört sein möchte.
Ob Ehekrach oder Streit zwischen Geschwistern oder Mitbewohnern, jeder streitet sich einmal lautstark. Auch hier kommt es auf die Häufigkeit und Dauer an, ob Nachbarn die Lärmbelästigung hinnehmen müssen. Dauert ein lautstarker Streit länger als eine halbe Stunde oder kommt es ständig vor, dass die Nachbarn sich anschreien oder Türen knallen, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Auch hier kann zunächst der Vermieter informiert werden und das Gespräch suchen. Es ist jedoch auch ein Gang zum Ordnungsamt möglich.
Ein weiterer häufiger Streitpunkt zwischen Nachbarn ist Partylärm. Sei es die Geburtstagsfeier in der Wohnung oder die Grillparty im Garten – wo viele Menschen zusammenkommen, kann es schon einmal lauter werden. Häufig oder in regelmäßigen Abständen müssen Nachbarn das nicht ertragen. Wer eine Party feiern möchte, muss zudem darauf achten, die Ruhezeiten einzuhalten. Spätestens um 22 Uhr sollte es also leiser werden. Bei Partylärm ist immer das direkte Gespräch mit den Nachbarn sinnvoll. Wer feiern möchte, sollte die Nachbarn vorab informieren und um Verständnis bitten. Bei der Geburtstagsfeier einmal im Jahr werden die meisten Nachbarn dann auch ein Auge zudrücken. Und auch wer sich gestört fühlt, sollte das zunächst den Nachbarn mitteilen. Erst wenn sich nichts am Lärm ändert, sind Polizei oder Ordnungsamt die richtigen Ansprechpartner.
In der eigenen Wohnung darf man selbstverständlich Musik hören, fernsehen oder elektrische Geräte betreiben. Wer seinen Fernseher jedoch in einer solchen Lautstärke laufen hat, dass der Nachbar jedes Wort der Fernsehendung versteht, ist eindeutig zu laut. Die Geräusche sollten in der Nachbarwohnung nicht mehr oder nur noch sehr gedämpft zu hören sein.
Außerdem gilt es auch hier, sich an die Ruhezeiten zu halten. Laute elektrische Geräte, wie Staubsauger, sollten während dieser Zeiten nicht genutzt werden und die Lautstärke von Musikanlagen und Fernsehern noch einmal zurückgedreht werden. Das gleich gilt auch für das Heimwerken. Bohrmaschine oder Akkuschrauber dürfen selbstverständlich genutzt werden – nicht ständig und außerhalb der Ruhezeiten.
Auch wie viel Lärm in der Mietwohnung durch musizierende Nachbarn hingenommen werden muss, hat schon viele Gerichte beschäftigt. Wer ein Musikinstrument lernt, muss üben. Jedoch ist es für die Nachbarn nicht immer ein Ohrenschmaus, schiefen Geigentönen oder gar den ersten Schlagzeugübungen des Nachbarn zuzuhören. Wie lange in der Mietwohnung musiziert werden darf, haben Gerichte meist von der Art des Instruments und dem Schallschutz im Haus abhängig gemacht. Oft wurde geurteilt, dass zwei Stunden Musizieren vom Nachbarn hingenommen werden müssen. Bei lauten Instrumenten, wie einem Schlagzeug, kann jedoch auch nur eine Dreiviertelstunde zulässig sein.
Presslufthammer, Bohrmaschine, Säge – auf Baustellen herrscht in der Regel Lärm. Bei einer Baustelle vor dem Haus oder beim Nachbarn liegen da schnell die Nerven blank. Da Baustellen in der Regel unabdingbar sind, muss der Mieter den Lärm hinnehmen. Ihm kann jedoch das Recht auf eine Mietminderung zustehen – auch wenn der Vermieter mit dem Baulärm gar nichts zu tun hat, weil er vom Nachbargrundstück oder der Straße kommt.
Auch Lärm in der Mietwohnung durch Renovierungsarbeiten im Haus müssen Mieter hinnehmen. Jedoch müssen bei Renovierungen Ruhezeiten eingehalten werden. Es sein denn, es handelt sich um einen Notfall, wie einen Wasserrohrbruch. Dann ist auch nächtlicher Baulärm in Ordnung. Und: Handwerksunternehmen dürfen auch dann über Mittag arbeiten, wenn die Hausordnung eine Mittagsruhe vorsieht.