Kratzer im Parkett, Schimmel in Silikonfugen, Bohrlöcher in der Wand – Schäden in Mietwohnungen sind ein häufiges Streitthema zwischen Mietern und Vermietern. Doch wer muss für welchen Schaden aufkommen?
Schäden in der Mietwohnung – wer zahlt was?
Grundsätzlich gilt: Schäden und Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung entstanden sind, trägt der Vermieter. Das bedeutet: Für normale Abnutzungsspuren braucht der Mieter nicht einzustehen. Dafür zahlt er die monatliche Miete an den Vermieter. Anders ist das natürlich bei Schäden in der Mietwohnung, die der Mieter grob fahrlässig oder sogar mutwillig herbeiführt. Doch wie bei vielen anderen strittigen Themen, sind die Grenzen hier nicht ganz einfach zu ziehen.
Einige Beispiele:
Spuren auf dem Parkett: Zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung gehört es, Möbel aufzustellen. Das dürfen selbstverständlich auch schwere Möbel sein. Daher kann es vorkommen, dass Abdrücke auf dem Parkett zurückbleiben. Einen solchen Schaden muss der Mieter somit nicht zahlen. Bewegt sich eine Mieterin in ihrer Wohnung jedoch regelmäßig mit hochhackigen Schuhen und beschädigt mit diesen das Parkett, ist dies kein sachgemäßer Gebrauch und sie muss für den Schaden in der Mietwohnung aufkommen.
Bohrlöcher: Auch Bohrlöcher sind ein häufiger Streitgrund beim Auszug eines Mieters. Viele Vermieter würden es ihren Mietern am liebsten ganz verbieten, Löcher in die Wände zu bohren. Jedoch muss es erlaubt sein, Hängeschränke oder Regale an der Wand zu befestigen. Ob der Mieter die Löcher bei seinem Auszug verspachteln muss, hängt davon ab, ob Schönheitsreparaturen im Mietvertrag wirksam auf ihn übertragen wurden. Auch in einem gekachelten Bad muss es für Mieter möglich sein, einen Hängeschrank oder eine Handtuchstange zu befestigen. Hier sollte er jedoch darauf achten, dass die Bohrlöcher in den Fugen gesetzt werden. Bohrlöcher mitten auf den Fliesen können als Schaden in der Mietwohnung aufgefasst werden, die der Mieter zu verantworten hat.
Schimmel: Schimmel ist in der Regel ein Schaden in der Mietwohnung, mit dem sich der Vermieter befassen muss. Er muss dafür sorgen, dass die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand bleibt. Er ist also auch dafür zuständig, Schimmel zu vermeiden und zu beseitigen. Anders ist das jedoch, wenn sich nachweisen lässt, dass der Mieter falsch oder zu wenig gelüftet hat. Dann muss er für den Schaden aufkommen, der durch den Schimmel entstanden ist.
Die Beispiele zeigen, die Grenzen zwischen sachgemäßem Gebrauch und unsachgemäßem Gebrauch sind fließend und nicht immer leicht festzulegen.
Werden Schäden in der Mietwohnung von der Haftpflichtversicherung übernommen?
Ist ein Schaden entstanden, den der Mieter zu verantworten hat, muss dieser dafür sorgen, dass er behoben wird. Dazu muss der Vermieter dem Mieter eine Frist zur Schadensbeseitigung setzen. Viele Mieter stellen sich dann die Frage, ob ein Schaden in der Mietwohnung von ihrer Haftpflichtversicherung getragen wird. Das ist jedoch häufig nicht der Fall. Viele Versicherungen schließen Mietsachschäden aus. Hier ist ein genauer Blick in die Versicherungspolice nötig.
Gut zu wissen: Ebenfalls wichtig für Mieter ist es zu wissen, dass sie die Kosten für die Beseitigung von Schäden in der Mietwohnung oft nicht alleine tragen müssen – auch wenn sie dafür verantwortlich gemacht werden können. Das ist dann der Fall, wenn dem Vermieter durch die Schadensbeseitigung ein Wertzuwachs entsteht. Dann muss ein „Abzug neu für alt“ berücksichtigt werden. Ein Beispiel: Der Mieter muss den Parkettboden wegen tiefer Kratzer, die sein Haustier verursacht hat, abschleifen und neu einlassen. Der Boden war aber ohnehin schon einige Jahre in Gebrauch und hatte viele normale Gebrauchspuren. Eine Behandlung wäre also ohnehin in absehbarer Zeit nötig gewesen. Dann wird dies entsprechend anteilig berücksichtigt und die Kosten geteilt.